• Datenschutz

Auskunftsanspruch

Nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat jede natürliche Person ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18) gegen ein beklagtes Versicherungsunternehmen, bei dem es u.a. auch um einen Auskunftsanspruch ging, umfasst der Auskunftsanspruch neben der „Aufstellung von Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung“ sowie der „Aufstellung von Personendaten aus dem Lebensversicherungsvertrag“ hinaus auch die Auskunft zu sämtlichen weiteren personenbezogenen Daten, insbesondere auch in Gesprächsnotizen und Telefonvermerke, welche die Beklagte im Hinblick auf den Kläger gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

Diese weiteren Auskünfte waren durch das von diesem Urteil betroffene Versicherungsunternehmen nicht erteilt worden. Diese hatte lediglich Auskunft über „Stammdaten“ erteilt, eine weitergehende Auskunftspflicht aber nicht als gesetzlich gefordert erachtet.

Das Gericht stellte fest, dass es in Zeiten der Informationstechnologie mit umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gäbe und es sich auch bei Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen um personenbezogene Daten handelt, die dementsprechend nach Art 15 DSGVO zu beauskunften sind.

Auch der Einwand des Versicherungsunternehmens, dass es für sie als Großunternehmen mit umfangreichen Datenbestand mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wirtschaftlich unmöglich sei, Dateien auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern, war nicht erfolgreich. Hier wies das Gericht darauf hin, dass die Beklagte, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, dies im Einklang mit der Rechtsordnung organisieren müsse und insbesondere dafür Sorge zu tragen habe, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird.

Interessant an dem Urteil ist auch, dass der Antrag auf Auskunft mit einem Streitwert in Höhe von immerhin 5.000,00 € bewertet wurde. Inwieweit es sich hierbei zukünftig um einen allgemein akzeptierten Wert handeln wird bleibt abzuwarten. Auskünfte, die nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt werden, könnten im Falle einer berechtigten Mahnung oder Klage durch einen Rechtsanwalt erhebliche Anwaltskosten nach sich ziehen. Darüber hinaus können nach der DSGVO auch Geldbußen seitens einer Landesdatenschutzbehörde verhängt werden.

GINDAT nimmt dieses Urteil noch einmal zum Anlass darauf hinzuweisen, dass Auskünfte möglichst umfassend und unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats, erteilt werden sollten. Andernfalls drohen Bußgelder, Abmahnungen oder gar Klagen von betroffenen Personen, was teuer werden kann.

Jörg Conrad, Rechtsanwalt, GINDAT GmbH