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BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 546/12 – zur Verhältnismäßigkeit einer heimlichen Spindkontrolle

Der prozessualen Verwertung von Beweismitteln, die der Arbeitgeber aus einer in Abwesenheit und ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführten Kontrolle von dessen Schrank zur Aufklärung einer Straftat erlangt hat, kann schon die Heimlichkeit der Durchsuchung entgegenstehen http://www.bag-urteil.com/20-06-2013-2-azr-546-12/. Das BAG präzisierte in dieser für den Beschäftigtendatenschutz wichtigen Entscheidung die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit des Umgangs mit personenbezogenen Daten. 

So spreche nach Auffassung des BAG viel dafür, dass es sich bei einer Schrankkontrolle tatbestandlich um eine Datenerhebung handele.

§ 32 BDSG setze tatbestandlich keine automatisierte Datenverarbeitung voraus. Das Erfurter Gericht stellt fest, dass sich für die Verhältnismäßigkeit der Spindkontrolle aus § 32 BDSG gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG keine abweichenden Vorgaben ergeben würden.

Dem Wortlaut entsprechend müsse die Datenverarbeitung zur Aufdeckung der Straftat „erforderlich“ im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG sein. Dies mache eine auf den Einzelfall bezogene Güterabwägung zwischen den Interessen des Arbeitsgebers und des Arbeitnehmers erforderlich. Eine ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgende Schrankkontrolle stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Privatsphäre dar, der sich nur bei Vorliegen zwingender Gründe rechtfertigen ließe. Dem gerichtlichen Beweisverwertungsinteresse gebühre ein Vorrang nur dann, wenn dem Arbeitgeber keine anderen Erkenntnisquellen als die heimliche Durchsuchung zur Verfügung stünden. Er müsse sich in einer notwehrähnlichen Situation befinden. Das allgemeine Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege oder ein Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reiche jedenfalls nicht aus.

Nach den Grundsätzen davor bewertete das BAG den Eingriff als unverhältnismäßig. Eine Beweiserhebung über das Ergebnis der Spindkontrolle schloss das BAG aus. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer zur Kontrolle seines Schranks hinzuziehen müssen. Eine in Anwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführte Schrankkontrolle sei gegenüber einer heimlichen Durchsuchung das mildere Mittel. Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden Maßnahme erhöhe typischerweise das Gewicht der Freiheitsbeeinträchtigung.