Händler sind nicht gezwungen, beim Smartphone-Kauf auf Sicherheitslücken oder fehlende Updates hinzuweisen. Dies bestätigte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Elektronikmarkt. Die Verbraucherschützer hatte in einem Markt mehrere Smartphones erworben und auf Sicherheitslücken durch das Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) prüfen lassen. Dabei zeigten sich bei einem Gerät zum Beispiel 15 Schwachstellen, die zu einem eklatanten Sicherheitsrisiko für die Käufer führen kann. Das Bundesamt versuchte nach der Überprüfung sich an den Hersteller zu wenden, was allerdings keinen Erfolg brachte.
Daraufhin verlangte die Verbraucherzentrale vom Elektronikmarkt, zumindest die Käufer auf bestehende Sicherheitslücken bei dem Erwerb eines Smartphones hinzuweisen. Dieses Verfahren kann jedoch laut OLG nicht von den Händlern verlangt werden, da dies ein unzumutbarer Aufwand darstelle, sich Informationen über mögliche Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihnen angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen, begründete die Kammer ihr Urteil.
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