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Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat

Das Bundesarbeitsgericht(BAG) hat mit Beschluss vom 20.04.2016 entschieden, dass dem Betriebsrat kein von seiner Telefonanlage unabhängiger Telefonanschluss, sowie keinen von seinem Netzwerk unabhängigen Internetanschluss zur Verfügung stellen muss.
Die nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat grundsätzlich zustehende Kommunikationstechnik kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat, die im Rahmen des Betriebes bestehende Informations- und Kommunikationssysteme zur Verfügung stellt.

Die Anträge des Betriebsrates auf Einrichtung eines vom Proxy-Server unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von der betrieblichen Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss wurden abgewiesen.

Der Betriebsrat begründete sein Ansinnen damit, dass der Internetverkehr über den Proxyserver überwacht werden kann und E-Mails von Administratoren gelesen werden können. Damit sei der Vertraulichkeit der Betriebsratsarbeit gefährdet.

Zu dem Beschluss liegt bis jetzt lediglich eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vor. Die Vorinstanz, dass Landesarbeitsgericht Niedersachsen, hat jedoch zu diesem Punkt die Auffassung vertreten, dass sich der Betriebsrat durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber absichern kann, dass Verkehrsdaten seines Nebenstellenanschlusses unterdrückt und die Auswertung verboten wird bzw. eine Kontrolle des E-Mailverkehrs des Betriebsrates nicht erfolgt. Zu einer entsprechenden Vereinbarung wäre der Arbeitgeber in dem zu entscheidenden Fall wohl auch bereit gewesen. Im übrigen sei es ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers den Zugriff auf strafbare und/oder sittenwidrige Seiten durch entsprechende Firewalls auf dem Proxyserver zu unterbinden. Das Gericht sah es daher auch als zulässig an, dass bestimmte Seiten durch den Arbeitgeber gesperrt werden konnten, wobei der Betriebsrat bei einem berechtigten Interesse eine separate Freischaltung beantragen kann.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2016 -7 ABR 50/14-
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 30.07.2014 – 16 TaBV 92/13-