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Keine Auskunftspflicht zu Privatanschriften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Klinikträger nicht verpflichtet ist, einem Patienten die Privatanschrift eines angestellten Arztes zu offenbaren, auch dann nicht, wenn der Patient eine Klage gegen den Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung führt.

Das Urteil des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de