• Datenschutz

Überwachung mittels Keylogger unzulässig

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017 (2 AZR 681/16) ist die anlasslose Überwachung von Mitarbeitern mittels einer Software, die sämtliche Tastatureingaben protokolliert und die Benutzung der Systeme und den gesamten Internettraffic mitloggt, unzulässig.

In einem Unternehmen hatte der Arbeitgeber, ohne, dass hierfür ein besonderer Grund vorhanden war, einen sogen. Keylogger („Tastenprotokollierer“) installiert, der sämtliche Tastatureingaben der Mitarbeiter protokolliert und damit die Benutzung der Systeme und den gesamten Internettraffic mitloggt. Im Rahmen der Aufzeichnungen wurde sodann festgestellt, dass ein Mitarbeit seinen Dienst-PC während der Arbeit auch privat genutzt hatte. Ihm wurde darauf hin fristlos gekündigt, wobei der Mitarbeiter auch ausdrücklich eingeräumt hatte seinen Dienst PC „in geringem Umfang“ privat genutzt zu haben.

Der Mitarbeiter wehrte sich gegen seine Kündigung und erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung nicht für rechtens und gab damit dem Arbeitnehmer in letzter Instanz Recht. Es wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber mit der Überwachungssoftware dass allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzt hat. Die dauerhafte Protokollierung der Aktivitäten der Mitarbeiter war unverhältnismäßig.

Zwar kann eine solche Überwachungsmaßnahme im Einzelfall zulässig sein. Das aber nur dann, „wenn eine auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht“, so dass Gericht. Hier war die Maßnahme jedoch „ins Blaue hinein“ erfolgt, so dass aufgrund des Verstoßes gegen den Datenschutz „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ die Auswertungen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden durften.

Zudem ist auch immer zu prüfen, ob mögliche Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit einer unzulässigen Nutzung von betrieblichen Arbeitsmitteln, sofort mit einer Kündigung geahndet werden dürfen. Im Falle einer unzulässigen Nutzung in geringem Umfang, ist immer zu prüfen, ob nicht zunächst nur eine Abmahnung, als milderes Mittel, auszusprechen ist.